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   BGH, 05.10.2023 - AK 57/23   

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https://dejure.org/2023,28932
BGH, 05.10.2023 - AK 57/23 (https://dejure.org/2023,28932)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - AK 57/23 (https://dejure.org/2023,28932)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - AK 57/23 (https://dejure.org/2023,28932)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS)); Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.) - der Schwerkriminalität.
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der Beschuldigte dringend verdächtig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich durch seine Patrouillengänge an ihm beteiligte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 21 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - 1 StR 145/17

    Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens in Strafsachen: Hinweis- und

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Ausdrücklich darauf hinweisen, dass weitere Beweisergebnisse aktenkundig geworden sind, musste der Generalbundesanwalt ohnehin nicht - anders als ein Tatgericht nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 1 StR 145/17, BGHR StPO § 1 Hinweispflicht 8).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; BeckOK StPO/Krauß, 48. Ed., § 112 Rn. 29 f.).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der Beschuldigte dringend verdächtig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich durch seine Patrouillengänge an ihm beteiligte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 21 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).
  • BGH, 03.03.2020 - AK 63/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (fortbestehender dringender Tatverdacht im Fall

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist sie weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 - AK 34/23, juris Rn. 25; vom 3. März 2020 - AK 63/19, juris Rn. 18).
  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Dies begründet erst recht die für den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO ausreichende Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 40).
  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist sie weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 - AK 34/23, juris Rn. 25; vom 3. März 2020 - AK 63/19, juris Rn. 18).
  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weil der Beschuldigte im Inland festgenommen worden ist, die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist und ein Auslieferungsverkehr mit Syrien derzeit nicht stattfindet (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - AK 10/23, juris Rn. 41 mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 31/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 05.10.2023 - AK 57/23
    c) In rechtlicher Hinsicht ist der Beschuldigte dringend verdächtig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB), indem er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS anschloss und sich durch seine Patrouillengänge an ihm beteiligte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 21 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff.; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.).
  • BGH, 18.09.2019 - AK 50/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.01.2024 - AK 107/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 (AK 57/23) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
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